Mythos »Armutszuwanderung« - Zahlen, Daten, Fakten

Fraktion DIE LINKE.

11.01.2014 / linksfraktion.de, 09.01.2013

Die Rechtslage

Seit dem 1. Januar 2014 haben rumänische und bulgarische Staatsangehörige die gleichen Rechte wie alle anderen EU-Bürger auch. Dazu gehört der Grundsatz der Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen. EU-Bürger dürfen in der gesamten EU arbeiten und sich für drei Monate grundsätzlich ohne Erlaubnis in jedem EU-Land aufhalten („Freizügigkeit“). Ein Anrecht auf längeren Aufenthalt haben z.B. Arbeitnehmer, Selbständige, Familienangehörige, Studierende und unter bestimmten Umständen auch Arbeitssuchende. Nach fünf Jahren besteht ein Daueraufenthaltsrecht. Seit dem 1. Januar 2014 gilt ein uneingeschränkter EU-Arbeitsmarktzugang für alle rumänischen und bulgarischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger; Selbständige, Fachkräfte, Hochqualifizierte, Pflegepersonal und Saisonarbeiter konnten schon bislang in Deutschland leben und arbeiten.

Keine Belege für "Missbrauch" von Sozialleistungen

Das Zerrbild einer bedrohlichen Armutsmigration, wie es unter anderem die CSU zeichnet, ist falsch. Unter dem Strich profitiert Deutschland von den Freizügigkeitsregelungen, insbesondere auch von der Beschäftigung, den Beitrags- und Steuerleistungen der eingewanderten Bürgerinnen und Bürger aus Rumänien und Bulgarien. Dies haben mehrere Studien ergeben. Für einen oftmals beklagten, jedoch nie belegten verbreiteten „Missbrauch“ gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Vermeintliche "Zuwanderungswelle" existiert nicht

Bulgarische und rumänische Staatsangehörige machen mit gut 400.000 Personen nur etwa 5,5 Prozent der ausländischen Bevölkerung in Deutschland aus. 2014 könnte sich ihre Zahl um 100.000 bis 180.000 erhöhen, die Bundesregierung rechnet jedoch nicht mit „erheblichen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt“. In der Vergangenheit gab es in Bezug auf osteuropäische Beitrittsländer (etwa Polen) überhöhte Wanderungsprognosen, die sich nicht realisierten. Ein großer Teil der auswanderungswilligen Rumänen und Bulgaren befindet sich bereits im EU-Ausland, überwiegend nicht in Deutschland.

Zahl sozialversicherungspflichtig beschäftigter Menschen aus Bulgarien und Rumänien

Vergleicht man den Zeitraum von Ende 2010 bis Ende 2012, so ist die Zahl sozialversicherungspflichtig beschäftigter Rumänen (+73 Prozent) und Bulgaren (+67,8 Prozent) in Deutschland stärker gestiegen als deren Zuzugszahlen (+ 62 Prozent bzw. + 58,6 Prozent). Auch die Bundesregierung schlussfolgert hieraus: „Diese Entwicklung deutet auf weiterhin gute Beschäftigungsaussichten auf dem deutschen Arbeitsmarkt hin“.

Arbeitslosenzahlen und Sozialleistungen

Ähnlich ist die Entwicklung bei den Arbeitslosenzahlen: Die Arbeitslosenquote unter den erwerbsfähigen Migrantinnen und Migranten beider Länder betrug Mitte 2013 7,4 Prozent (etwa 15.000 Erwerbslose Ende des Jahres 2013) – und lag damit noch unter dem Wert der Gesamtbevölkerung (7,7 Prozent), und erst recht unter dem der ausländischen Bevölkerung (15 Prozent). Jeder zehnte Bulgare und Rumäne war auf Hartz IV-Leistungen angewiesen, als Arbeitsloser oder „Aufstocker“, auch das liegt unter dem Wert aller Ausländer (15 Prozent). Der Anteil von rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen an allen Hartz IV-Beziehenden betrug im Juli 2013 nur 0,6 Prozent – dies waren gerade einmal 38.000 Personen.

Angebliche Erschleichung von Sozialleistungen (Aufstocker, Kindergeld)

Auch das Argument, dass „Armutsmigranten“ häufiger ein Gewerbe anmelden, um dann staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen („Scheinselbständigkeit“), ist haltlos. Ende 2012 bezogen gerade einmal 3,3 Prozent aller rumänischen Selbstständigen in Deutschland ergänzende Sozialleistungen (561 von 17.000) – eine sehr geringe Zahl, die für einen etwaigen „Missbrauch“, von wenigen Einzelfällen abgesehen, nichts hergibt.

Auch das Vorurteil, die Betroffenen kämen vor allem wegen des Kindergeldes, entbehrt jeder Grundlage: Ende 2012 erhielten nur 27.000 von etwa 324.000 rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen Kindergeld (8,3 Prozent).

"Wer betrügt, der fliegt" - Rechtslage zur CSU-Forderung

Wiedereinreisesperren, wie sie die CSU fordert, sind nach EU-Recht wegen des überragenden Werts der Freizügigkeit nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen möglich, nämlich nur bei akuten Gefahren für die öffentliche Ordnung. Rechtliche Möglichkeiten, um ungerechtfertigten oder gar missbräuchlichen Ansprüchen auf Aufenthalt oder Sozialleistungen entgegenzuwirken, gibt es bereits jetzt im deutschen Recht. Jährlich werden jedoch weniger als 700 Personen aus Rumänien und Bulgarien deshalb zur Ausreise aufgefordert. Die Forderung, Sozialleistungen während der ersten drei Monate auszuschließen, entspricht ohnehin der deutschen und europäischen Rechtslage. Das deutsche Sozialrecht sieht darüber hinaus eine pauschale Ausschlussregelung für Unionsangehörige vor, die eine Arbeit suchen. Sozialgerichte zweifeln, ob diese Regelung mit EU-Recht vereinbar ist. Nach einem Urteil vom September 2013 ist jedenfalls ein pauschaler Ausschluss EU-rechtswidrig. Nach diesem Urteil müsste in jedem Einzelfall geprüft und abgewogen werden, ob einer EU-Bürgerin oder einem EU-Bürger Leistungen zustehen oder nicht. Dabei betont der Europäische Gerichtshof den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Solidarität innerhalb der Europäischen Union.