Umlage des Soli auf Einkommen- und Körperschaftsteuern verstärkt die Kluft zwischen den Bundesländern

Von Axel Troost

29.11.2014 / 28.11.2014

Laut Berechnungen aus den Ministerien von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz[1] hätte eine Umlage des Solidaritätszuschlags auf die Lohn- und Einkommensteuer, Kör­perschaft- und Abgeltungsteuer unterschiedliche finanzielle Auswirkungen auf die ein­zelnen Länderfinanzen. Dabei zeigt sich, dass die strukturstärkeren Länder besserge­stellt würden als strukturschwache Länder – sowohl vor als auch nach dem Länder­finanzausgleich.

Da der Solidaritätszuschlag dem Bund zufällt, eine Umlage auf die allgemeinen Einkom­mensteuern aber fast hälftig den Ländern zukommen würde, ergäben sich dadurch auf das Jahr 2013 berechnet[2] Mehreinnahmen der Länder von insgesamt 8,104 Mrd. Euro (auf Kosten des Bundes). Diese Mehreinnahmen wären jedoch sehr ungleich verteilt: Steuerstarke Bundesländer wie Bayern, Baden-Württemberg und Hessen bekämen pro Kopf mehr davon als strukturschwache Bundesländer wie Thüringen, Sachsen und Mecklenburg Vorpommern.

Natürlich würde diese Ungleichverteilung durch den Länderfinanzausgleich teilweise nivelliert werden (so er denn in dieser Form nach 2019 weiterbestehen würde, was bis­lang nicht absehbar ist). Dazu müsste der Länderfinanzausgleich jedoch ein höheres Umverteilungsvolumen annehmen, was die immer wieder hochkochende Neiddebatte zwischen den einzelnen Bundesländern zusätzlich anfachen könnte.

Weil entgegen dem Wortsinn durch den Länderfinanzausgleich kein Ausgleich sondern nur eine Angleichung stattfindet, bliebe auch am Ende noch eine finanzielle Kluft zwi­schen den Ländereinnahmen offen. Auf das Jahr 2013 berechnet würde sich nach dem Länderfinanzausgleich folgende zusätzliche Steuereinnahmen pro Kopf für die einzel­nen Bundesländer ergeben[3]:

Während alle Länder im Durchschnitt mit 84 Euro zusätzlichen Steuereinnahmen pro EinwohnerIn bedacht werden, ist dieser Geldsegen recht ungleich verteilt: Am unteren Ende müssten sich die ostdeutschen Bundesländer mit 77 Euro pro EinwohnerIn be­gnügen, Hessen könnte sich als Spitzenreiter unter den Flächenländern dagegen über 92 Euro pro Kopf freuen – also runde 20 Prozent mehr!

Aber auch andere finanzschwächere Bundesländer lägen benachteiligt unter dem Durchschnitt, darunter das Saarland, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und nicht zuletzt Nordrhein-Westfalen.

Ein Geldsegen verursacht nur selten eine Beschwerde, selbst wenn er ungleich ausfällt. Zu bedenken ist jedoch, dass der Bund sich für die Abtretung des Soli an die Länder eine Kompensation in ähnlicher Höhe zurückholen könnte. Sollte diese Kompensation für den Bund nicht in umgekehrten Maße die reicheren Länder stärker belasten als die armen, sondern beispielsweise pauschal pro Einwohnerzahl ausfallen, wären struktur­schwache Länder am Ende sogar schlechter gestellt als jetzt. Die Umstellung des Soli auf die Einkommensteuern könnte sich als Danaergeschenk für die strukturschwachen Bundesländer erweisen.

Fazit: Struktur- und damit steuerstarke Flächenländer wären bis zu 20 Prozent besser gestellt als ärmere Länder, die Kluft würde sich weiter vertiefen. Die Umlage des Solida­ritätszuschlags auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer würde damit zunächst zu einer weiteren Uneinheitlichkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland beitragen.

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Fußnoten

[1] Finanzministerium Nordrhein-Westfalen und Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz: „Übersicht 1: Wirkungen der Vorschläge zur Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen einschließlich der Rück­nahme der 5 Mrd. Euro Eingliederungshilfe“ vom 13.10.2014

[2] Hintergrund ist: „Berechnungen für die Integration des Solidaritätszuschlag 2013, weil ansonsten streit­anfällige Hochrechnungen für 2020 gemacht werden müssten. (…) Verteilung der Lohnsteuer, veran­lagten Einkommensteuer, Abgeltungsteuer, Körperschaftsteuer auf die Länder gemäß den Anteilen der einzelnen Länder am Bruttoaufkommen (zuzüglich Zerlegungsanteile, abzgl. AN-Erstattungen) der je­weiligen Steuern im Jahr 2013.“

[3] Abgezogen wurde noch der Betrag für den „Abbau der kalten Progression im Jahr 2020 (LSt, ESt) hier gerechnet für 2013 mit 2,5 Mrd. Euro“ sowie die Umverteilungswirkungen des Länderfinanzausgleichs berücksichtigt: „Auswirkungen im System des bundesstaatlichen Finanzausgleichs auf der Basis 2. Verordnung 2013 ohne Prämienregelung wie in UAGs vereinbart“