Das Wichtigste vorab
- Der Vermittlungsausschuss hat am 22.09.2016 Bundestag und Bundesrat einen
Kompromissvorschlag zur Reform der Erbschaftsteuer empfohlen, der am 29.09.2016
bereits vom Bundestag beschlossen wurde und am 14.10.2016 im Bundesrat zur
endgültigen Abstimmung ansteht.
- Der Kompromiss sieht gegenüber dem ursprünglichen vom Bundesrat abgelehnten
Entwurf letztlich eher geringfügige Änderungen vor. Zur genaueren Überprüfung haben
wir dennoch die von uns im August untersuchten hypothetischen Fallbeispiele für das
neue Recht nach dem Kompromiss im Vermittlungsausschuss berechnet und sowohl mit
dem noch geltenden verfassungswidrigen alten Recht als auch dem abgelehnten Beschluss
des Bundestages verglichen.
- Nach den Berechnungen ergibt sich aufgrund der Modifikationen im
Vermittlungsausschuss nur in 6 von 9 betrachteten Fällen eine (leichte) Mehrbelastung
gegenüber dem im Bundesrat abgelehnten Entwurf. In nur 4 der vorgenannten 6 Fälle
ergibt sich auch gegenüber dem geltenden Recht eine Mehrbelastung; in den anderen
beiden Fällen führt das Modell des Vermittlungsausschusses nach wie vor zu spürbaren
Minderbelastungen gegenüber dem verfassungswidrigen geltenden Recht. In 2 Fällen
ergibt sich sogar eine leichte Verschlechterung gegenüber dem im Bundesrat abgelehnten
Entwurf. Die Möglichkeit der kompletten Steuerverschonung bleibt von den
Modifikationen zudem völlig unberührt. Nach wie vor wird es möglich sein, auch riesige
Betriebsvermögen/Aktienpakete durch geschickte Steuergestaltung (vorzeitige Schenkung
an Kinder ohne eigenes Privatvermögen, Zerteilung der Schenkung/Erbschaft in
entsprechend „kleine“ Teile zur Unterschreitung des Schwellenwertes von 26 Mio. Euro
für die Bedürfnisprüfung, Einrichtung von Familienstiftungen) steuerfrei zu
vererben/verschenken.
- Der Erbschaftsteuerkompromiss des Vermittlungsausschusses stellt daher keine
substanzielle Änderung des zuvor im Bundesrat gescheiterten Vorschlags dar. Wird der
Gesetzentwurf am 14.10.2016 im Bundesrat angenommen, dann wird die
verfassungswidrige übermäßige Privilegierung des Betriebsvermögens im Rahmen der
Erbschaft- und Schenkungsteuer im Ergebnis (fast) vollständig beibehalten.
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