Besteuerung mit Augenmaß - Vermögen ist nicht gleich Vermögen

Von Axel Troost und Nicola Liebert

01.06.2013 / aus: Blätter für deutsche und internationale Politik, 6/2013, Seite 103-110

Seit Jahren wächst in der Bundesrepublik die Konzentration von Vermögen in den Händen Weniger und damit die Kluft zwischen privatem Reichtum und der Verarmung der öffentlichen Hand.[1] Laut dem von Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler vorsorglich „geglätteten“ Vierten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung verfügen die wohlhabendsten zehn Prozent der Deutschen über 53 Prozent des hiesigen Vermögens, Tendenz rapide steigend. Die Liechtensteiner Investmentgesellschaft Valluga zählte in ihrem D.A.CH-Vermögensreport von 2010 in Deutschland 829 900 Vermögensmillionäre.

Dieses ziemlich genau eine Prozent der Bevölkerung besitzt fast ein Drittel des gesamten privaten Finanzvermögens in Deutschland, Österreich und der Schweiz: zusammen 2191 Mrd. Euro bei einer prognostizierten Zuwachsrate von gut 7 Prozent pro Jahr.[2] Ja, selbst die Europäische Zentralbank sorgt sich neuerdings über das Auseinanderdriften von Arm und Reich: „Eine wachsende Gruppe der Bevölkerung sieht die Ergebnisse unseres europäischen Sozialmodells nicht mehr als gerecht, sondern als unfair an“, stellte Direktoriumsmitglied Jörg Asmussen fest.[3]

Aus gutem Grund wird daher inner- wie außerparlamentarisch über die Notwendigkeit einer Vermögensteuer diskutiert. Dass deren Ertrag in keinem sinnvollen Verhältnis zu den Erhebungskosten stünde, ist ein häufig vorgebrachtes Gegenargument. Verwiesen wird dann gerne darauf, dass die in Deutschland bis 1996 erhobene Vermögensteuer von zuletzt einem Prozent nur umgerechnet 4,5 Mrd. Euro pro Jahr einbrachte.[4]

Dies ist jedoch kein grundsätzliches Argument gegen Vermögensteuern, sondern lediglich ein Hinweis darauf, wie wichtig die korrekte Festlegung von Steuersatz und Bemessungsgrundlage ist. Die alte Vermögensteuer krankte nämlich neben den hohen Freibeträgen für Betriebsvermögen ins besondere daran, dass beträchtliche Vermögensbestände schlicht nicht erfasst wurden – wegen der zugrunde gelegten veralteten Einheitswerte für Immobilien.

Neue Vorschläge liegen auf dem Tisch

Für die Wiedereinführung einer tauglichen Vermögensteuer liegen inzwischen mehrere Vorschläge auf dem Tisch. Zumeist gehen sie weiterhin von einem Steuersatz von einem Prozent pro Jahr und Freibeträgen zwischen 500 000 und 2 Mio. Euro aus.[5]

Stefan Bach vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) stellte für die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen folgende Rechnung auf: Bei einem Steuersatz von einem Prozent und bei recht großzügigen Freibeträgen (1 Mio. Euro persönlicher Freibetrag, 250000 Euro Kinderfreibetrag und 5 Mio. Euro für Betriebsvermögen) könnte der Staat mit einem Aufkommen aus der Vermögensteuer von 14 Mrd. Euro pro Jahr rechnen.[6] Von dieser Steuer wären gerade einmal 0,6 Prozent der Bevölkerung betroffen, die aber fast ein Drittel des gesamten Vermögens auf sich vereinen.

Das DIW präzisierte den Vorschlag 2012 in einem Gutachten im Auftrag mehrerer meist SPD-regierter Bundesländer für eine Bundesratsinitiative zur Wiedereinführung der Vermögensteuer.[7]

Darin sehen die Wirtschaftsforscher einen Steuersatz von ebenfalls einem Prozent vor, jedoch einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 2 Mio. Euro für Ledige und 4 Mio. Euro für Verheiratete. Das Aufkommen einer solchen Steuer wäre zwar niedriger als beim vorherigen Vorschlag: Es läge bei nur mehr 11,5 Mrd. Euro, da „nur“ noch rund 300 000 Personen der Steuer unterliegen würden, davon 164 000 juristische Personen. Doch mit diesem hohen Freibetrag, so die Begründung,

wird der Bürokratieaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltung in Grenzen gehalten.[8]

Wesentlich weiter geht die Linkspartei mit ihrer Forderung nach einer Millionärssteuer mit einem Steuersatz von 5 Prozent bei einem Freibetrag von nur 1 Mio. Euro pro Person. Die Millionärssteuer wäre dabei auf Privatvermögen beschränkt. Die möglichen Erträge aus einer solchen Steuer werden auf 80 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt.[9]

Attac wiederum machte einen Vorschlag zur Erhebung einer europaweiten Vermögensabgabe.[10]

Interessant im Zusammenhang mit der Vermögensteuer ist dabei vor allem die Überlegung, die Abgabe progressiv gestaffelt zu erheben. Der sehr weit gehende Attac-Vorschlag sieht dabei – je nach Höhe des Vermögens – Abgaben zwischen 20 und 80 Prozent des Vermögens vor. Bei den Freibeträgen unterscheidet der Vorschlag zwischen privaten Vermögen (1 Mio. Euro) und Betriebsvermögen (2 Mio. Euro). In der EU könnten auf diese Weise Einnahmen von insgesamt 4 Billionen Euro zusammenkommen.

Selbst genutzte Immobilien: Die Behandlung von Privatvermögen

Alle bisherigen Vorschläge haben jedoch einen entscheidenden Haken: Die Höhe der vorgesehenen Freibeträge ist nicht begründet und erscheint daher weitgehend willkürlich. Der Durchsetzbarkeit einer Vermögensteuer ist dies enorm abträglich.

Besonders heikel ist die Behandlung selbst genutzter Immobilien. Dass niemand um seine eigenen vier Wände bangen muss, ist von zentraler Bedeutung für die Akzeptanz einer Vermögensteuer. Doch können selbst genutzte Immobilien keineswegs in allen Fällen und übers ganze Land hinweg gleich bewertet werden. Obwohl etwa der Wert eines Münchner Hauses um ein Vielfaches über dem einer ähnlichen Immobilie in Mecklenburg liegen dürfte, ist doch der Gebrauchswert – nämlich ein eigenes Dach über dem Kopf zu haben – grundsätzlich der gleiche.

Ohne einen Freibetrag in der Größenordnung von 1 Mio. Euro würden in Städten wie München schon Besitzer mittelgroßer Häuser Gefahr laufen, Vermögensteuern abführen zu müssen. Die Konsequenz: Ohne Freibeträge, die auch für beste Wohnlagen ausreichende Spielräume bieten, würden die Gegner der Vermögensteuer mit dem Schlachtruf „Freiheit für Oma ihr Häuschen“ vermutlich den Kampf schnell gewinnen.

Bestimmen also allein die hohen Immobilienpreise in einigen Regionen des Landes die notwendigerweise hohe Untergrenze des Freibetrags?

Nein, denn dazu gibt es eine Alternative: Es sollte darüber nachgedacht werden, ob die beste und gerechteste Lösung tatsächlich ein persönlicher Freibetrag ist, der pauschal für alle Vermögensarten und unabhängig vom Vermögensumfang gilt. Strategisch wesentlich sinnvoller wäre es, das konkrete Vermögen zu ermitteln und insbesondere den jeweiligen Verkehrswert der selbst genutzten Immobilie zugrunde zu legen.

Die Höhe des steuerlichen Abzugs könnte dann etwa in Abhängigkeit von den persönlichen Lebensumständen bestimmt werden, zum Beispiel anhand der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder – ähnlich wie das bereits bei der Einkommensteuer der Fall ist.[11]

Versorgungsvermögen als Rentenersatz

Die gleiche differenzierte Betrachtung ist für mobiles Vermögen erforderlich: Denn nicht nur aufgrund der in einigen Städten und Regionen exorbitant hohen Immobilienpreise können Millionäre nicht automatisch als fabelhaft reich gelten. Selbst ein reines Finanzvermögen von 1Mio. Euro ist längst nicht so viel, wie es auf den ersten Blick scheint, insbesondere wenn aus diesem Vermögen die Alterssicherung bestritten werden muss.

Ein wachsender Anteil der Bevölkerung kann heute bekanntlich nicht mehr mit einer Rente oberhalb des Existenzminimums rechnen. Sollten die Betroffenen dagegen durch Erbschaft, eine frühere gut bezahlte Arbeit oder durch Gründung und Verkauf eines Unternehmens an ein gewisses Vermögen gelangt sein, so ist dies oft gerade ausreichend für ein bequemes Leben im Alter. Dies soll die folgende Beispielrechnung illustrieren: Nehmen wir einen Alleinstehenden, der von der Deutschen Rentenversicherung eine monatliche Rente von 700 Euro, also knapp auf Höhe der Grundsicherung, in Aussicht gestellt bekommt und der zugleich zum Zeitpunkt der Verrentung über

ein Finanzvermögen von 1 Mio. Euro verfügt. Nimmt man eine reale Rendite von jährlich einem Prozent an – auf mehr sollte man sich spätestens seit Ausbruch der Finanzkrise nicht verlassen[12]

– und stellt man des Weiteren einen Betrag zurück, der ausreichend für fünf Jahre Pflege ist,[13]

kann der (anfängliche) Millionär monatlich 2900 Euro abheben. Seine bescheidene gesetzliche

Rente lässt sich so auf rund 3600 Euro brutto pro Monat aufstocken bzw. entsprechend weniger, wenn er etwas zurücklegen möchte für mehrere Jahre in einem einigermaßen erträglichen Altersheim. Das mögen komfortable Altersbezüge sein, aber gewiss kein sagenhafter Reichtum – umso weniger, als bei dieser Rechnung noch kein Inflationsausgleich einbezogen ist. Älter als 97 sollte die Person übrigens tunlichst nicht werden, denn nach 30 Jahren ist die Million samt Zins und Zinseszins aufgebraucht.

Der persönliche Freibetrag sollte aber auch genau dieses Beispiel abdecken – wobei sich das Schonvermögen dann schon auf 2 Mio. Euro belaufen muss, wenn auch noch das möglicherweise in einer teuren Region gelegene Eigenheim geschützt sein soll. Da durch einen derart hohen Freibetrag das potentielle Steueraufkommen aus einer Vermögensteuer stark geschmälert wird, kommt das DIW auf den oben bereits erwähnten Steuerumfang von „nur“ 11,5 Mrd. Euro pro Jahr.[14]

Schon aus diesem Grund scheint ein relativ hoher pauschaler Freibetrag zwar vielleicht als der einfachste, aber nicht unbedingt als der beste Weg in Hinblick auf den potentiellen Ertrag. Hinzu kommt, dass eine einheitliche Pauschale dem Gerechtigkeitspostulat widerspricht: Ein unkündbarer

Beamter mit ausreichenden Pensionsansprüchen etwa oder ein leitender Angestellter, der sein ganzes Erwerbsleben lang dank eines hohen Gehalts hohe Einzahlungen in die Rentenversicherung leistete, kann mit einem gleich großen Vermögen[15] viel mehr anfangen als jemand, der es zurücklegen muss, weil er es für die Alterssicherung braucht.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der Gender-Aspekt: Frauen haben bis heute erheblich seltener als Männer gut bezahlte und daher mit hohen Rentenansprüchen versehene Jobs. Überdies ist die Belegschaft traditioneller großer Industriebetriebe, in denen Betriebsrenten noch verbreitet sind, zum überwiegenden Teil männlich. Frauen, die überproportional häufig in Dienstleistungsberufen oder als Angestellte im öffentlichen Dienst anzutreffen sind, profitieren weitaus seltener davon.[16] Differenzierung tut also auch hier unbedingt Not.

Eine Möglichkeit der Differenzierung bestünde darin, die sozialversicherungsrechtlichen Versorgungsvermögen steuerfrei zu stellen, wie beispielsweise vom DIW vorgeschlagen. Zumindest bis zu einer bestimmten Höhe sollte zudem auch die private Altersvorsorge von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können.[17]

Die Behandlung von Betriebsvermögen

Wie aber wäre mit der neben dem privaten Vermögen zweiten Vermögensbasis, dem gewerblichen Vermögen, angemessen umzugehen? Im „Spiegel“ klagte unlängst unter dem reißerischen Titel „Jagd auf Reiche“[18] der Logistik-Unternehmer Hans-Heiner Honold, er könne eine Vermögensteuer nicht zahlen, ohne Arbeitsplätze zu gefährden. Belegbar ist das allerdings nicht, weil gerade seine Firma als Personengesellschaft nur sehr eingeschränkten Veröffentlichungspflichten unterliegt. In demselben Artikel wird zugleich Mitleid mit dem Unternehmensgründer Ulrich Dietz zu erwecken versucht, der seine IT-Firma GFT Technologies allerdings längst an die Börse gebracht hat, daran aber noch ein umfangreiches Aktienpaket hält. Aus diesem Artikel lässt sich vor allem eines lernen: nämlich wie hoch der Widerstand gegen jegliche Besteuerung der Vermögen von Unternehmen bzw. Unternehmern ist, insbesondere mit dem Totschlagargument des Verlusts von Arbeitsplätzen. Dabei ist vor allem das Beispiel des Aktionärs Dietz gerade kein Beleg für eine solche Gefahr: Da die Steuer nur sein privates Portfolio in Form seines Aktienbesitzes beträfe, würde sie keinen einzigen Arbeitsplatz in der Firma bedrohen.

Die Frage, wie mit den Kapitalgesellschaften selbst umzugehen ist, ist dabei allerdings in der Tat diskussionswürdig. Oft wird die Freistellung ihres Betriebsvermögens von der Vermögensteuer mit der Begründung gefordert, dass dadurch eine Doppelbesteuerung vermieden würde: Da die

Besteuerung ja schon auf Seiten der Anteilseigner erfolge (als Vermögensbesteuerung wegen Anteilen bzw. Aktien an Unternehmen), habe eine zweite Besteuerung rechtlich wohl keinen Bestand. Außerdem dürfte eine Vermögensbesteuerung, da sie nur das Eigenkapital betrifft, die Kapitalgesellschaften vermehrt auf Fremdkapital ausweichen lassen, was wiederum zwecks Steuervermeidung oft zur Gewinnverschiebung ins Ausland genutzt wird.

Gegen eine allgemeine Freistellung von Betriebsvermögen von der Steuer spricht jedoch, dass gerade durch diese Form der Besteuerung das Steueraufkommen eher gesichert ist, weil dann die Vermögen gewissermaßen schon an der Quelle erfasst werden. Um eine unzulässige Doppelbesteuerung zu vermeiden, müssen die Anteilseigner dann nur nachweisen, dass das Vermögen bereits auf Seiten des Unternehmens versteuert wurde.

Auch bei Personengesellschaften ist von einer grundsätzlichen Befreiung des Betriebsvermögens von der Vermögensbesteuerung abzuraten. Diese wäre nämlich bloß ein Anreiz, private Vermögen in Firmenmäntel zu hüllen und so der Besteuerung zu entziehen.[19]

Als Alternative sehen daher viele Vermögensteuervorschläge einen erhöhten Freibetrag für sämtliche Betriebsvermögen vor, wie es ihn auch bei der in Deutschland bis 1996 erhobenen „alten“ Vermögensteuer gab.[20] Doch ist auch dieses Vorgehen mit Nachteilen verbunden, und zwar nicht nur weil es mit geringeren Steuererträgen einhergeht, wie die frühere Vermögensteuer zeigte. Vielmehr erscheint ein einheitlicher Freibetrag in jedem Fall als willkürlich gesetzt, schon angesichts der enormen Größenunterschiede zwischen verschiedenen Unternehmen und den Unterschieden bei der Art ihrer Vermögen (Grundbesitz, Anteile an anderen Unternehmen oder fixes Kapital in Form eines Maschinenparks etwa). Was nämlich für den einen Betrieb sein ganzes fixes Kapital ausmacht, mag für einen anderen nur ein kleiner Teil seines Anlageportfolios sein.

Schlupflöcher zwischen Betriebs- und Privatvermögen

Es gibt jedoch noch einen wichtigeren Grund, von einem dualen Vermögensteuersystem abzusehen, das pauschal zwischen privaten und betrieblichen Vermögen differenziert. Das derzeitige Steuerrecht unterscheidet bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern zwischen verschiedenen Arten von Betriebsvermögen: Notwendiges Betriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter und Grundstücke, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, Sonderbetriebsvermögen dagegen jene Wirtschaftsgüter, die einem Gesellschafter gehören, die dieser aber dem Betrieb zur Nutzung überlässt. Schließlich gibt es noch die sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen: Das sind Wirtschaftsgüter, die dem Betriebsvermögen zugerechnet werden können, wenn sie mindestens zu 10 Prozent betrieblich genutzt werden. Allein diese letzten beiden Kategorien zeigen, wie einfach es den Vermögenden durch eine Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber privaten Vermögen gemacht würde, ihre Vermögensteuerlast zu reduzieren: Sie müssten dafür nur alle möglichen Arten von Vermögenswerten aus ihrem Privatvermögen ausgliedern und zu Betriebsvermögen deklarieren. Übrigens sieht auch der Bundesfinanzhof (BFH) eine Begünstigung von Betrieben gegenüber Privatmögen äußerst kritisch (wenngleich sich seine Feststellungen auf die Erbschaft- und nicht die Vermögensteuer beziehen).[21] Diese pauschale Differenzierung stelle eine „verfassungswidrige Überprivilegierung“ dar, die nicht zuletzt aus Gründen des Gemeinwohls nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere moniert auch der BFH die zahlreichen Schlupflöcher, durch die sich privates Vermögen in Betriebsvermögen umwidmen lässt. Bei einer teilweisen oder völligen Freistellung von Betriebsvermögen von der Vermögensteuer würden wohl dieselben Steuervermeidungstricks wie bei der Erbschaftsteuer drohen. Die Weiterführung des Betriebes wird dagegen nach Auffassung des BFH durch die Erbschaftsteuer typischerweise nicht gefährdet.

Das Gleiche gilt für die Vermögensteuer, die die Unternehmen in ihrer Existenz ebenfalls nicht gefährdet. Dafür sorgt bereits die steuerliche Erfassung des zu versteuernden Betriebsvermögens gemäß dem Ertragswertverfahren, wie es auch das Bewertungsgesetz (BewG) von 2009 für die Erhebung der Erbschaftsteuer vorsieht. Diese Bewertungsart orientiert sich am „zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag“, der wiederum aus den Durchschnittserträgen der Vergangenheit ermittelt wird (Paragraph 201). Unternehmen mit geringer Rentabilität werden von der Steuer also schwerlich betroffen sein.[22]

Nichtsdestotrotz können im Sinne einer Politik des Steuerns durch Steuern auch für Betriebe steuerliche Abzüge nützlich sein: Denkbar wäre zum Beispiel, Produktionsvermögen bzw. Investitionsgüter abzugsfähig zu machen, weil mit ihnen Arbeitsplätze geschaffen werden können, während der Erwerb von Minderheitsanteilen an anderen Kapitalgesellschaften oder reines Finanzvermögen die Bemessungsgrundlage nicht verringern sollte. Rudolf Hickel weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die deutschen Unternehmer derzeit über 270 Mrd. Euro als kurzfristige Liquidität bunkern – Geld, das sie meist auf den Finanzmärkten anlegen, etwa in Geldmarktfonds, anstatt es produktiv zu investieren. Dem Staat komme daher eine wichtige Rolle dabei zu, dass diese Liquidität endlich wieder ihren Weg in die Finanzierung von Sachinvestitionen findet: „Wer hortet, sollte mit einer Substanzbesteuerung zugunsten der Finanzierung öffentlicher Ausgaben rechnen müssen“.[23]

Progression als Nonplusultra

Schließlich gilt auch für die Vermögensteuer eins: Nach dem Prinzip der Steuergerechtigkeit, das sich historisch seit der Französischen Revolution herausgebildet hat, sind Steuern progressiv zu erheben, sprich: entsprechend der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Steuerzahlers. Völlig zu Recht wurde die von der CDU und ihrem „Steuerexperten“, dem Bundesverfassungsrichter Paul Kirchhof, im Bundestagswahlkampf 2005 propagierte Flat Tax von den Wählern ganz überwiegend abgelehnt.

Ebenso durchgesetzt hat sich im Steuerrecht die Überzeugung, dass bestimmte Lebensumstände die steuerliche Abzugsfähigkeit bestimmter Posten rechtfertigen können. Dieses Prinzip sollte auch bei einer künftigen Vermögensbesteuerung Anwendung finden. Auch hier sind daher die unterschiedliche Leistungsfähigkeit und die konkreten Lebensumstände der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

Die Höhe des Steuersatzes ebenso wie steuerliche Abzugsmöglichkeiten würden dann in einer Steuererklärung – genau wie schon jetzt bei der Einkommensteuer – individuell ermittelt. Hier könnte zum Beispiel angegeben werden, welche gesetzlichen oder betrieblichen Altersversorgungsansprüche existieren. Wer ohnehin schon über Ansprüche oberhalb einer noch festzulegenden Grenze verfügt, dürfte dann nichts mehr für eine private Vorsorge von der Vermögensteuer absetzen. Was schließlich die Höhe der Vermögensteuer anbelangt, lassen sich Sätze zwischen 0,5 Prozent für Besitzer von Vermögen unter 1 Mio. Euro und 10 Prozent für Multimilliardäre denken. Weil sich dem Valluga-Report zufolge die Vermögen der Superreichen[24]

weltweit um durchschnittlich 10 Prozent pro Jahr vermehren – und in den drei gesondert untersuchten Ländern Deutschland, Österreich und Schweiz immer noch um 7,2 Prozent –, ist eine derartige Größenordnung von den Superreichen dieses Landes durchaus leistbar.[25]

Für das demokratische Gemeinwesen wäre dies mehr als hilfreich: Weil nur als gerecht empfundene Steuern geringere Ausweichbewegungen – etwa ins Ausland – mit sich bringen, dürfte eine derartige Strategie den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken – immateriell wie materiell. Schon Adam Smith hat diesen Zusammenhang erkannt: Die Steuererhebung müsse stets als gerecht empfunden werden, denn „eine Steuer, die auf Unverständnis stößt, ist eine große Versuchung zur Hinterziehung“.[26] Dies belegt auch der internationale Vergleich eindeutig: Gerechtere Steuersysteme verbessern die Steuermoral und sorgen damit mittelfristig für erhebliche Mehreinnahmen für den Fiskus.[27] Daran aber müssten – gerade angesichts der sich wieder verschärfenden Eurokrise – letztlich alle ein Interesse haben.

[1] Vgl. Hans-Ulrich Wehler, Die Explosion der Ungleichheit. Ein Problem von Macht und Herrschaft, in: „Blätter“, 4/2013, S. 47-56.

[2] Valluga AG, D.A.CH-Vermögensreport 2011, Vaduz 2011.

[3] Vgl. Soziale Ungleichheit alarmiert EZB, in: „Financial Times Deutschland“ (FTD), 16.11.2012.

[4] Vgl. Nicola Liebert, Die Chance der Krise: Vermögensteuer jetzt!, in: „Blätter“, 11/2011, S. 41-45.

[5] Was die Vermögensbewertung anbelangt, können sich die Vorschläge auf die bereits existierenden Regelungen des mit der Erbschaftsteuerreform 2008 beschlossenen Bewertungsgesetzes stützen.

[6] Vgl. www.vermoegensteuerjetzt.de/images/studien/Praesentation_Bach.pdf.

[7] Stefan Bach und Martin Beznoska, Aufkommens- und Verteilungswirkungen einer Wiederbelebung der Vermögensteuer, in: „DIW Berlin: Politikberatung kompakt“, 68/2012.

[8] Für Betriebsvermögen sind aus demselben Grund keine gesonderten sachlichen Freibeträge mehr vorgesehen.

[9] Vgl. „Millionärssteuer statt höherer Mehrwertsteuer“, www.die-linke.de/fileadmin/download/

druckvorlagen/090723_flugblatt_millionaerssteuer.pdf

[10] Vgl. Attac Projektgruppe Umverteilen: Für eine europaweit koordinierte Vermögensabgabe, Mai 2012, www.attac.de.

[11] Allerdings sollte der Wert der Immobilie dabei nur bis zu einem gewissen, noch festzulegenden Grenzwert voll abzugsfähig sein. Denn da auch selbst genutzte Immobilien eine Form der Vermögensanlage sind, hätten Steuerpflichtige in München, die ihre Häuser verkaufen (um beispielsweise ihren Lebensabend in Mallorca zu verbringen), sonst auf einmal wesentlich mehr Geld zur Verfügung als ein Verkäufer seines Hauses etwa in Mecklenburg.

[12] Dies kann sogar als optimistischer Ansatz gelten: Die maximale Garantieverzinsung von Lebensversicherungen lag zuletzt mit nominal 1,75 Prozent sogar noch unterhalb der Inflationsrate.

[13] Dabei wird von monatlichen Kosten von 1800 Euro ausgegangen, die im Schnitt über den von der Pflegeversicherung für die höchste Pflegestufe abgedeckten Betrag hinaus noch anfallen.

[14] Vgl. Bach/Beznoska, a.a.O.

[15] Gemeint ist hier ein zu versteuerndes Vermögen ohne Versorgungsvermögen. So sieht auch der eben genannte DIW-Vorschlag, ebenso wie die „alte“ Vermögensteuer in der Bundesrepublik, vor, die Beamtenversorgung und die Versorgungsansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung steuerlich nicht zu berücksichtigen.

[16] Vgl. Warum Frauen beim Finanzamt draufzahlen, in: „die tageszeitung“ (taz), 12.11.2012.

[17] Bei der Festlegung, welche Anlageformen abzugsfähig sind, könnte man sich an den entsprechenden Regelungen für die Riesterrente orientieren.

[18] Vgl. „Der Spiegel“, 24.9.2012.

[19] Dergleichen geschieht bereits jetzt offenbar in der Schweiz, um Vermögen der vereinbarten Abgeltungssteuer zu entziehen.

[20] 1996 betrug der Freibetrag für natürliche Personen umgerechnet 61 355 Euro und für Betriebsvermögen 255 646 Euro. Darüber hinaus gab es für Letzteres auch Bewertungsabschläge. Für juristische Personen galt darüber hinaus ein niedrigerer Steuersatz, nämlich 0,6 Prozent gegenüber einem Prozent für natürliche Personen.

[21] Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5.10.2012, BFH II R 9/11.

[22] Wie das DIW zu Recht anmerkte, kann dieses Verfahren zu einer Benachteiligung von kleinen

Unternehmen mit stark schwankenden Erträgen führen. Es müsste also überarbeitet werden.

[23] Vgl. Warum Dagobert Duck und Peer Steinbrück irren, in: „taz“, 30.11.2012.

[24] Vgl. www.forbes.com/forbes-400.

[25] Vgl. Valluga AG, D.A.CH-Vermögensreport 2011, a.a.O.

[26] Vgl. Adam Smith, Der Wohlstand der Nationen, München 1978, S. 123.

[27] Vgl. dazu auch Thomas Rixen und Klaus Seipp, Mit mehr Transparenz zu einem gerechten Steuersystem, Studie der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung, Juli 2009; sowie Nicola Liebert, Steuergerechtigkeit in der Globalisierung, Münster 2011.