„Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht (…) ist dem Grunde nach unverfügbar.“
(Bundesverfassungsgericht, Urteil des 1. Senat vom 9.02. 2010, 1 BvL 1/09, Leitsätze 1 und 2.)
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Erwerbsminderungsrente: Das kann nicht der Lohn der Arbeit sein
FES: Expertisen und Dokumentationen zur Wirtschafts- und Sozialpolitik
Hartz IV-Sätze dürfen nicht nach politischer Willkür oder Kassenlage festgelegt werden