Trennbankengesetz – ganz Genaues weiß man nicht!

Von Axel Troost

25.06.2014 / 25.06.2014

Die Bundesregierung hat am 17.5.2013 ein Gesetz zu Trennbanken beschlossen. Banken müssen demnach bis 2016 bestimmte Geschäfte in eine eigenständige Unter­nehmenseinheit auslagern, wenn ihr Geschäftsvolumen gewisse Schwellenwerte über­schreitet. Welche Auswirkungen das Gesetz haben wird, ist nach wie vor unklar.

In der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 22.4.2013 führte der Sach­verständige Karlheinz Walch von der Deutsche Bundesbank aus:

„Wir halten die Einziehung von Dämmen zwischen riskanten, spekulativen Geschäften und Kundengeschäft für eine sinnvolle Ergänzung der bereits ergriffenen Maßnahmen im Bereich der Bankenregulierung. Wir sind dabei, Auswirkungsstudien durchzuführen, stoßen dabei aber letztlich an Grenzen, die viele Vorredner angesprochen haben, näm­lich dass die abzutrennenden Bereiche nicht ausreichend klar definiert sind, damit das Gesetz vollumfänglich wirksam sein kann. Man kann auch keine allgemeingültige Aus­sage treffen, weil Geschäftsmodelle und Aktivitäten der einzelnen Banken in diesen Be­reichen durchaus unterschiedlich sind. Es kommt sehr stark auf die konkrete Definition und Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände zu verbotenen Geschäften an − Zinsge­schäfte, die letztlich der Zinssteuerung dienen. Es bestehen auch große Auslegungs­schwierigkeiten hinsichtlich der Frage, wo das Kundeninteresse zu sehen ist.“

Der Sachverständige Vickers, ehemaliger Vorsitzender der Independent Commission on Banking in Großbritannien, führte aus:

„Wie groß ist dieser Anteil? Ist es ein Prozent oder nicht? Das ist die Frage, die ich ver­sucht habe, während meiner Vorbereitungen auf den heutigen Tag zu beantworten, und niemand konnte mir eine Antwort geben. Ich vermute, es ist ungefähr ein Prozent. Ich glaube, dass es da keine richtige Antwort gibt, da die Definition dieser Art des Eigen­handels, auch wenn sie allgemein gefasst wird, schwer greifbar ist. Denn selbst wenn ich ein Spekulant bin und von Ihnen ein Finanzinstrument kaufe, habe ich für Sie eine gewisse Dienstleistung erbracht, und daher ist es schwer zu sagen. Im Fall Frankreich habe ich Zahlen zwischen 0,12 Prozent und dem heute gehörten 1 Prozent vernom­men. Durch die sehr umfangreiche Sonderregelung, durch die Nichtbeanstandungsre­gelung in Ihrem Gesetz, wird diese Zahl natürlich sogar noch kleiner sein.“

Ein Jahr nach Verabschiedung des Gesetzes konnte mir der Parlamentarische Staats­sekretär Dr. Michael Meister zwar Teile des Gesetzes wiedergeben. Die eigentliche Antwort zum Volumen der abzutrennenden Geschäfte blieb er allerdings schuldig:

„Belastbare Aussagen über das Volumen der abzutrennenden Geschäfte sind derzeit noch nicht möglich.“

Offensichtlich ist sich die Bundesregierung nicht im Klaren, was sie genau beschlossen hat. Seinen eigentlichen Zweck, dem selbsternannten „Bankenbändiger“ Peer Stein­brück den Wind aus den Segeln zu nehmen, hat das Gesetz aber wohl erfüllt.

Die Antwort des Bundesministeriums der Finanzen auf die schriftliche Anfrage Axel Troosts im Juni 2014 finden Sie im nachfolgenden PDF-Dokument