Veröffentlichung von Spenden

29.01.2009 / Drucksache 16/11720

Gemäß § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen und von diesem unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.

Für November und Dezember 2008 sind folgende Zuwendungen angezeigt worden:

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