Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen (§ 25 Absatz 3 Satz 3 Parteiengesetz)

Unterrichtung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages

03.10.2011 / Drucksache 17/6980 vom 13.9.2011

Gemäß §Absatz 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen und von diesem unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen. Am 2. September 2011 ist folgende Zuwendung angezeigt und daraufhin unmittelbar im Internet veröffentlicht worden:

Dr. Norbert Lammert