Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen (§ 25 Absatz 3 Satz 3 Parteiengesetz)

Unterrichtung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages

07.01.2011 / Deutscher Bundestag, Drucksache 17/4316, 17. Wahlperiode 21. 12. 2010

Gemäß § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes sind Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen und von diesem unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen. Am 7. Dezember 2010 ist folgende Zuwendung angezeigt und daraufhin unmittelbar im Internet veröffentlicht worden:

Dr. Norbert Lammert