Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...
Einfügung eines Lohnanstandsgebotes in die §§ 10 SGB II
("Zumutbarkeit") und 121 SGB III ("Zumutbare Beschäftigungen") und
ergänzend in § 36 SGB III ("Grundsätze der Vermittlung")
Die in die §§ 10 SGB II und 121 SGB III aufzunehmende Formel zur Berechnung der Lohnanstandshöhe könnte lauten:
Lohnanstandshöhe = Bezugsgröße (tief) t * a
mit a = 0,55/173 = 0,00318 (55 Prozent des Durchschnittsentgelts dividiert durch 173 Stunden pro Monat)
Begründung
Ein gesetzliches
Lohnanstandsgebot mit einer definierten Lohnanstandshöhe als
Untergrenze ist zur Präzisierung "zumutbarer Arbeit" dringend geboten.
Die faktisch nach unten offene Zumutbarkeit von Niedrigstlöhnen ("jede
Arbeit zumutbar"; § 10 Abs. 1 SGB II) widerspricht Artikel 1 Abs. 1
Satz 1 des Grundgesetzes (GG). ("Die Würde des Menschen ist
unantastbar.")
Vor dem Hintergrund der zu beobachtenden zunehmenden Nichtbeachtung
des Lohnanstandes ergibt sich aus Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG ("Sie (die
Würde des Menschen) zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt.") in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG ("Die
Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.") die Verpflichtung zu einem gesetzlichen
Lohnanstandsgebot.
Der Lohnanstand wird definiert durch die Lohnanstandshöhe, die sich
an der einheitlichen monatlichen Bezugsgröße der Krankenversicherung
und damit am durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt der
Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Westdeutschland)
orientiert.
Aus der oben genannten Formel zur Berechnung der Lohnanstandshöhe ergäbe sich für 2010 ein Bruttostundenlohn von 8,12 Euro.
Arbeiten mit einem erzielbaren Arbeitsentgelt unterhalb der
Lohnanstandshöhe gelten im Sinne der Paragrafen 10 SGB II und 121 SGB
III als nicht zumutbar. Die Bundesagentur für Arbeit, die
Grundsicherungsstellen und die ggf. beauftragten Dritten dürfen nicht
am Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen mit Löhnen unterhalb der
Lohnanstandshöhe mitwirken.