Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen (§ 25 Absatz 3 Satz 3 Parteiengesetz)

Unterrichtung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages

07.03.2010 / Drucksache 17/769, 23.2.2010