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Aus der Fraktion
Gesetzesentwürfe (17.WP) /Empfehlungen
Allein der Verdacht eines Deliktes gegen das Vermögen des Arbeitgebers wird in der Rechtsprechung als Grund einer (außer)ordentlichen Kündigung - im Ergebnis ohne Ansehung des Wertes und ohne Abwägung mit den Interessen des Arbeitnehmers - anerkannt. Diese Rechtsprechung hat in dieser Form keine Grundlage im Gesetz. Der Entwurf stellt dies klar und schränkt die Kündigungsmöglichkeit bei Bagatelldelikten aus sozialen Erwägungen stärker ein.